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Sie möchten sich scheiden lassen und wollen das, was Ihnen zusteht? Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, sondern erhalten Sie von mir eine Schritt-für-Schritt Anleitung für eine gelungene Scheidung.

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Scheidungsarten

Sie denken über eine Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach?
Dank langjähriger Erfahrung und genauer Kenntnis der Rechtslage, vermeiden Sie mit mir als Ihren Scheidungsanwalt einen nervenaufreibenden Scheidungskrieg. Meine Maxime ist, das Optimum für Sie zu erreichen.

An erster Stelle gilt es, den passenden Grund zu finden, um Ihre Ehe erfolgreich zu beenden:
 

  • Einvernehmliche Scheidung
  • Scheidung wegen Verschuldens
  • Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
  • Scheidung aufgrund von Geisteskrankheit
  • Scheidung aufgrund ansteckender oder ekelerregender Erkrankung


Damit Sie wissen, welcher Grund auf Ihre Situation am besten zutrifft, stelle ich Ihnen als Vorbereitung für unser Erstgespräch eine kurze Übersicht zur Verfügung.

Einvernehmliche Scheidung

Eine einvernehmliche Ehescheidung ist möglich, wenn die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst und die Ehe unheilbar zerrüttet ist – das heißt eine Wiederherstellung der Ehe ist nicht mehr möglich.

Für eine einvernehmliche Scheidung müssen sich die Ehepartner über die Lösung der wesentlichen Scheidungsfolgen im Klaren sein und diese vorab in einem sogenannten Scheidungsfolgenvergleich schriftlich festhalten.

Dazu gehören folgende Punkte:
 

  • Ehegattenunterhalt
  • Obsorge bei Kindern und Kontaktrecht
  • Kindesunterhalt
  • Vermögensaufteilung

Scheidung aus Verschulden

Können Sie sich mit Ihrem Partner nicht auf eine einvernehmliche Scheidung einigen, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und ein Scheidungsverfahren durchgeführt werden.

Dabei muss der klagende Ehepartner dem anderen Ehegatten ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, die dieser in Form von Eheverfehlungen gesetzt hat, nachweisen. Die Verschuldensfeststellung ist dabei von immanenter Bedeutung für den Unterhaltsanspruch des unschuldig geschiedenen Ehepartners sowie für die Pensionsansprüche und Prozesskosten.

Eheverfehlungen sind zum Beispiel:
 

  • Ehebruch
  • Psychoterror
  • Psychische Gewalt
  • Drohungen
  • Strafbare Handlungen
  • Verweigerung von Unterhaltszahlungen


Mit Einbringung einer Scheidungsklage wegen Verschuldens wird das Verfahren in Gang gesetzt. Sollte ein Ehepartner Unterhalt begehren, so ist dieser mit einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Dabei kann, für den Fall, dass der unterhaltsbegehrende Ehepartner über längere Zeit keinen Unterhalt erhalten hat, dieser auch rückwirkend geltend gemacht werden.

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Ist die häusliche Gemeinschaft bereits seit drei Jahren aufgelöst, kann ein Ehepartner die Scheidung begehren. Auf das Verschulden eines Ehepartners kommt es bei dieser Scheidungsart nicht an, d.h., auch der allein an der Zerrüttung der Ehe schuldige Ehepartner kann die Ehescheidung erzwingen.

Unterhalts- und sozialversicherungsrechtlich ergeben sich bei dieser Art der Scheidung Vorteile, da der schuldlose, den Haushalt führende Ehegatte denselben Unterhaltsanspruch nach der Scheidung wie während aufrechter Ehe hat. Um Unterhaltsansprüche zu wahren, empfehle ich Ihnen, einen Antrag auf Feststellung des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens zu stellen.

Die dargestellten Scheidungsverfahren betreffen – bis auf die einvernehmliche Scheidung – lediglich die Ehescheidung selbst. Für Unterhaltsansprüche (Ehegatten oder Kindesunterhalt), Obsorge und Kontaktrecht sowie die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sind jeweils eigene Verfahren einzuleiten.

Vertiefen Sie Ihr Verständnis im Bereich Familienrecht auf meiner Website "glücklich geschieden" anwalt-scheidung.co.at, wo ich Ihnen mit meiner Fachkompetenz zur Seite stehe.

TÄTIGKEITSBEREICHE

Mein heutiger Fokus liegt in folgenden Rechtsbereichen. Für weitere Rechtsthemen führe ich gerne ein Beratungsgespräch mit Ihnen zur Evaluierung der bestmöglichen Lösung.
Familienrecht Strafrecht Fremden- und Asylrecht Zivilrecht

Recht haben, heißt nicht immer, Recht zu bekommen!

Um dies jedoch zu gewährleisten, bietet Ihnen Ihr
Rechtsanwalt in Wien Mag. Christian Lackner zu allen
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