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Sie und Ihre Familie wollen
eine Aufenthalts­bewilligung
in Österreich?

Die Befragung durch die Behörde bringt Sie in eine ungewohnte Stresssituation. Mit mir als Rechtsanwalt und Fremdenrechtsexperten bewahren Sie einen kühlen Kopf und sind gut vorbereitet.

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Das Fremden- und Asylrecht unterliegt, wie kaum ein anderes Rechtsgebiet, dem populistischen Zeitgeist, was zu ständigen, meines Erachtens nicht hinnehmbaren Verschärfungen der einschlägigen Gesetze führt, wodurch eigentlich dringend schutzbedürftige Menschen oftmals im Stich gelassen werden. Mit mir haben Sie einen Rechtsanwalt und Fremdenrechtsexperten, der Ihre Bedürfnisse ernst nimmt und Sie bestmöglich berät.
Damit wir eine geeignete Lösung für Ihre Situation finden, müssen wir vorerst zwischen Fremdenrecht und Asylrecht unterscheiden.
Das Fremdenrecht regelt die Möglichkeiten von Ausländern, mit dem richtigen Aufenthaltstitel nach Österreich einzuwandern und ist im Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt.
Das Asylrecht regelt hingegen die Gewährung von Asyl in Österreich. Ein Asylantrag kann in der Regel nur persönlich in Österreich gestellt werden, falls Sie in Ihrer Heimat verfolgt und/oder bedroht werden.

Fremdenrecht

Während EU- und EWR-Bürger (auch Liechtenstein, Island und Norwegen) sowie Schweizer keinen Aufenthaltstitel benötigen, sind Drittstaatsangehörige auf die Beantragung eines solchen angewiesen.

Für Drittstaatsangehörige gibt es verschiedene Aufenthaltstitel, die je nach Bedarf unterschiedliche Rechte begründen. Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Zweck (z.B. Erwerbstätigkeit) und für eine bestimmte Dauer ausgestellt.

Folgende Aufenthaltstitel gibt es in Österreich:
 

  • Aufenthaltsbewilligung Österreich
  • Niederlassungsbewilligung
         – Niederlassungsbewilligung – Künstler
         – Niederlassungsbewilligung – Forscher
         – Niederlassungsbewilligung – unselbstständige Erwerbstätigkeit
         – Niederlassungsbewilligung – Angehöriger
  • Familienangehöriger
  • Rot-Weiss-Rot-Karte
  • Rot-Weiss-Rot-Karte Plus
  • Blaue Karte EU
  • Daueraufenthalt – EU


Welcher Aufenthaltstitel im Einzelnen beantragt werden soll, hängt jeweils von Ihren Bedürfnissen ab. Gerne können wir diese in einem ausführlichen Gespräch abklären.
Sollte Ihnen die Gewährung eines Aufenthaltstitels von der Behörde verweigert worden sein, kann dagegen stets ein Rechtsmittel eingelegt werden. Ob dieses zielführend ist oder ein anderer Aufenthaltstitel beantragt werden soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch dazu können Sie eine kostenschonende Überprüfung und Einschätzung von mir erhalten.

Asylrecht

Ein Flüchtling ist eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.

Sind auch Sie als schutzsuchende und schutzbedürftige Person überfordert und wissen nicht, wie oder wo Asyl beantragt wird? Haben Sie das Gefühl, dass es zu Missverständnissen aufgrund sprachlicher Barrieren kommen kann und nicht alle Fluchtgründe vollständig aufgenommen werden?

Gerade die adäquate Übersetzung ist jedoch für ein schlussendlich positives Asylverfahren von immanenter Bedeutung. Sollten Sie daher Fragen zum Ablauf oder zur richtigen Beantragung von Asyl haben oder sich einfach einen gezielten Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten verschaffen wollen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Bedarf kann ich auf einen Pool von ausgezeichneten Dolmetschern zurückgreifen.

Was darf man mit einem positiven Asylausgang?

Ist das Asylverfahren abgeschlossen, bekommt man vorerst ein Asyl auf Zeit für die Dauer von 3 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist geht das Asyl in ein unbefristetes Asylrecht über, sofern keine Gründe für die Aberkennung desselben vorliegen.

Asylwerber, deren Asylverfahren positiv abgeschlossen sind, haben als Asylberechtigte vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Für den Fall der Aberkennung des Asylstatus, zum Beispiel aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung, werden in der Regel aufenthaltsbeendende Maßnahmen, also die Abschiebung eingeleitet.

Unter Umständen ist eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich. In diesem Fall kann eine Duldung des Schutzbedürftigen im Bundesgebiet bzw. ein Aufenthaltsrecht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beantragt werden.

Für Menschen, für die Asyl in Österreich aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, kann unter gewissen Voraussetzungen auch subsidiärer Schutz begehrt werden, nämlich dann, wenn das Leben und/oder die Unversehrtheit im Heimatland nicht gewährleistet werden kann.

TÄTIGKEITSBEREICHE

Mein heutiger Fokus liegt in folgenden Rechtsbereichen. Für weitere Rechtsthemen führe ich gerne ein Beratungsgespräch mit Ihnen zur Evaluierung der bestmöglichen Lösung.
Familienrecht Strafrecht Fremden- und Asylrecht Zivilrecht

Recht haben, heißt nicht immer, Recht zu bekommen!

Um dies jedoch zu gewährleisten, bietet Ihnen Ihr
Rechtsanwalt in Wien Mag. Christian Lackner zu allen
Fragen eine kompetente Rechtsberatung.

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