Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist in §§ 177 ff StPO geregelt und nur zulässig, wenn Sie
- wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten werden, die auf Ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
- wenn Sie flüchtig sind oder sich verborgen halten oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, Sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
- wenn Sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, Sie werde dies versuchen,
- wenn Sie einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, Sie werden eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.
Darüber hinaus ist eine Festnahme nur möglich, wenn die Ihnen zur Last gelegte Tat ein Verbrechen ist, das mit einer mindestens zehnjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine Festnahme oder Anhaltung ist jedoch jedenfalls nicht zulässig, sofern sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht.