Nicht nur seit dem Vorfall um den ehemaligen österreichischen Bundeskanzler Sebastian Kurz ist der Begriff der falschen Beweisaussage in aller Munde. Aber wann verwirklicht man nun eine falsche Beweisaussage und was sind die Konsequenzen einer solchen?
Wann und wo verwirklicht man den Tatbestand der falschen Beweisaussage?
Demnach verwirklicht jemand den Tatbestand des § 288 Abs 1 StGB, wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet. In diesem Fall beträgt die Strafdrohung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Nach § 288 Abs 2 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.
Ebenso ist (§ 288 Abs 3 StGB) nach den Abs. 1 und 2 auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.
Nach § 288 Abs 1 StGB ist auch zu bestrafen wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Europäischer Staatsanwaltschaft begeht.
Wann ist man Zeuge?
Ein Zeuge ist eine Person, der über seine unmittelbaren Wahrnehmungen einem Gericht oder einer Behörde gegenüber aussagt. Als Zeuge ist man dabei nicht Partei des Verfahrens, das heißt, der Zeuge ist weder Kläger oder Beklagter in einem Zivilverfahren noch Beschuldigter bzw. Angeklagter in einem Strafverfahren.
In Anbetracht der nachrangigen Bedeutung für den Leser meines Blogs wird auf die Erklärung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen verzichtet.
Müssen Zeugen die Wahrheit sagen?
Es ist das Wesen des Rechtsstaates, dass grundsätzlich eine Wahrheitspflicht für Zeugen gilt. Für den Fall, dass Zeugen nicht die Wahrheit sagen, kann dies zu einer Anzeige nach dem oben unter Punkt 1. genannten Tatbestand des § 288 StGB führen.
Die Zeugen müssen vor der Vernehmung darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie zur Wahrheit verpflichtet sind und über allfällige Entschlagungsrechte informiert werden. Darüber hinaus müssen Zeugen (so wie auch in der Regel Beschuldigte) Angaben zu ihrer Person, die in der Regel der Vernehmung vorausgehen machen. Diese in der Fachsprache „Generalien“ genannten Angaben müssen im Gegensatz zum Gegenstand der eigentlichen Vernehmung aufgrund dessen der Zeuge geladen wurde, nicht der Wahrheit entsprechen.
Wann ist eine Aussage falsch?
Eine Aussage ist falsch, wenn die Angaben des Zeugen nicht objektiv der Wahrheit entsprechen bzw. mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Dabei kann auch die wahrheitswidrige Aussage, er wisse nichts vom Gegenstand, eine falsche Aussage und somit strafbar sein. Ebenso, wenn der Zeuge vorsätzlich wesentliche Tatsachen verschweigt (Vgl. Fabrizy, StGB, § 288 StGB, 6).
Wo muss die Vernehmung erfolgen?
Um in den Anwendungsbereich des § 288 StGB zu gelangen, muss die Aussage des Zeugen oder der Auskunftsperson vor einem Gericht oder im Rahmen einer förmlichen Vernehmung von einem dazu befugten Organ, also zum Beispiel bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgen.
Eine Falschaussage unter Eid
Vorweg wird festgehalten, dass eine Vereidigung im Rahmen einer gerichtlichen Vernehmung möglich ist, allerdings sehr selten vorkommt. Bei der Vereidigung muss der Zeuge in der Regel schwören die Wahrheit zu sagen. Da dies die höchste Form ist, ist ein Bruch auch mit einer höheren Strafdrohung, nämlich sechs Monate bis fünf Jahre bedroht.
Eidesstättige Erklärung
Eine eidesstättige Erklärung ist eine Erklärung, die von einer Person abgegeben wird und in der Regel zum Beweis eines Sachverhaltes dient. Sie ist kein Eid. Die Abgabe einer falschen eidesstättigen Erklärung kann aber unter Umständen bei Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes eine Täuschung oder auch ein Betrug sein.
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