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Diversion im Strafrecht: Wann ist eine Verfahrenseinstellung möglich?

Erfahren Sie, unter welchen Bedingungen eine Diversion in Betracht kommt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Was ist eine Diversion?

Als Rechtsanwalt wird man oft von Beschuldigen gefragt: „Muss ich denn jetzt ins Gefängnis?

Die Antwort ist regelmäßig von mehreren Faktoren abhängig. Einerseits ob der Beschuldigte bereits einschlägige Vorstrafen hat, andererseits ob die erneute Tat innerhalb der Probezeit erfolgte oder um welche Art von Delikt es sich handelt. Sie sehen, eine klare und eindeutige Antwort, ohne Kenntnis der Person oder der mutmaßlichen Tat ist auf den ersten Blick nicht so einfach. Feststeht jedoch, dass nicht jeder gleich bei einem „Fehler“ mit einer Gefängnisstrafe rechnen muss. Diese ist vielmehr von verschiedenen Faktoren, wie Strafrahmen des jeweiligen Delikts, Vorstrafen des Beschuldigten, Einsichtigkeit etc. abhängig. In bestimmten Fällen sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, mit einem diversionellen Vorgehen ein allfälliges Strafverfahren vorläufig zu beenden.

Was bedeutet nunmehr Diversion?

Diversion gemäß § 198 StPO bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurücktritt, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
  1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) oder
  2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) oder
  3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO) oder
  4. einen Tatausgleich nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Gibt es Voraussetzungen für eine Diversion?

Grundsätzlich ist die Anwendbarkeit der Diversion vom Gesetzgeber bewusst recht weit gefasst, jedoch ist die Anwendbarkeit dennoch an einige Voraussetzungen gebunden.

Demnach ist eine Diversion nur zulässig, wenn
  1. die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
  2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und
  3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.

Eine weitere Einschränkung erfährt die Diversion im Falle eines allfälligen Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. In diesem Fall ist die Diversion nur zulässig, wenn der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht nach § 304 oder § 307 StGB zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist auch bestimmten schweren Straftaten eine Diversion ausgeschlossen. Wie Sie sehen, ist die die Frage der Anwendbarkeit der Diversion nicht gleich, ohne ausreichende Kenntnis des Beschuldigten und des Sachverhalts zu beantworten. Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich für eine weitere eingehende Beratung zur Verfügung.

Anwendbare Rechtsvorschriften:

§§ 198 – 204 StPO

Falls Sie rechtliche Beratung zu diesem oder einem anderen Thema benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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