- die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
- die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und
- die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.
Eine weitere Einschränkung erfährt die Diversion im Falle eines allfälligen Missbrauchs der Amtsgewalt nach
§ 302 Abs 1 StGB. In diesem Fall ist die Diversion nur zulässig, wenn der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht nach
§ 304 oder
§ 307 StGB zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist auch bestimmten schweren Straftaten eine Diversion ausgeschlossen. Wie Sie sehen, ist die die Frage der Anwendbarkeit der Diversion nicht gleich, ohne ausreichende Kenntnis des Beschuldigten und des Sachverhalts zu beantworten. Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich für eine weitere eingehende Beratung zur Verfügung.