Grundsätzlich ist die Untersuchungshaft bzw. der Verhängung oder Fortsetzung an bestimmte Fristen gebunden. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Haftverhandlung durchzuführen, in der die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft im Beisein von Staatsanwaltschaft, Beschuldigten und Verteidiger geprüft werden.
Sollte sich dabei herausstellen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht mehr gegeben sind, ist der Beschuldigte freizulassen. Dies kann auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen, sollte sie der Meinung sein, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Die Haftfrist beträgt:
- 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft
- einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft
- zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft