Die Aufgabe des Konfliktreglers ist dabei gemäß
§ 29a BewährungshilfeG alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessenausgleich herbeizuführen. Er nimmt mit dem Beschuldigten und dem Opfer Verbindung auf und unterrichtet sie über das Wesen des Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit ihm verbundenen Auswirkungen.
Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Beschuldigten, für die Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat auszugleichen. Darüber hinaus wahrt der Konfliktregler die berechtigten Interessen des Opfers und klärt mit ihm mögliche Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn im Sinne seiner Rechte.
Der Konfliktregler hat im Anschluss der Staatsanwaltschaft zu berichten und deren Erfüllung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Abschlussbericht zu erstatten. Ist der Beschuldigte seinen Verpflichtungen nachgekommen, hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung vorläufig zurückzutreten. In der Regel fällt die Aufgabe des Konfliktreglers Vertretern des
Vereins Neustart zu.