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Der Tatausgleich: Eine Alternative zur Strafverfolgung

Was ist ein Tatausgleich und wie funktioniert er im österreichischen Rechtssystem?

Der Tatausgleich

In meinem letzten Beitrag habe ich ausführlich die Diversion erklärt. Eine Verfolgung einer Straftat kann demnach zusammengefasst vorläufig unterbleiben, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und eine Bestrafung im Hinblick auf eine der vier folgenden Punkte unterbleiben kann:
  1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) oder
  2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) oder
  3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO) oder
  4. einen Tatausgleich

Im nunmehrigen Beitrag möchte ich vorerst mit dem letzten der 4 Punkte beginnen, nämlich mit dem Tatausgleich, da ich aufgrund meiner beruflichen Praxis festgestellt habe, dass viele Mandanten diesen Terminus nicht kennen.

Was bedeutet nunmehr Tatausgleich?

Erklärt kann der Tatausgleich am ehesten anhand seiner möglichen Anwendbarkeit werden.
Demnach findet er nach § 204 StPO Anwendung, wenn Rechtsgüter einer Person unmittelbar beeinträchtigt wurden und der Beschuldigte bereit ist für eine Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen, insbesondere indem er allfällige Folgen der Tat auf geeignete Weise ausgleicht, zum Beispiel wenn er den entstandenen Schaden gutmacht oder wenn er die Bereitschaft bekundet, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.

Wer leitet die diversionelle Maßnahme – Tatausgleich ein?

Die Staatsanwaltschaft bietet im Falle der möglichen Anwendbarkeit eines Tatausgleichs dies dem Beschuldigten an und ersucht gleichzeitig einen Konfliktregler (§ 29a BewährungshilfeG) um Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten und dem Opfer.

Welche Rechte hat das Opfer?

Grundsätzlich sind sowohl Opfer als auch sein Vertreter in die Bemühungen, um einen Tatausgleich einzubeziehen und muss – außer die Gründe des Opfers sind im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig – dem Tatausgleich zustimmen (§ 204 Abs 2 StPO).

Was ist dabei die Aufgabe des Konfliktreglers?

Die Aufgabe des Konfliktreglers ist dabei gemäß § 29a BewährungshilfeG alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessenausgleich herbeizuführen. Er nimmt mit dem Beschuldigten und dem Opfer Verbindung auf und unterrichtet sie über das Wesen des Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit ihm verbundenen Auswirkungen.

Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Beschuldigten, für die Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat auszugleichen. Darüber hinaus wahrt der Konfliktregler die berechtigten Interessen des Opfers und klärt mit ihm mögliche Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn im Sinne seiner Rechte.
Der Konfliktregler hat im Anschluss der Staatsanwaltschaft zu berichten und deren Erfüllung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Abschlussbericht zu erstatten. Ist der Beschuldigte seinen Verpflichtungen nachgekommen, hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung vorläufig zurückzutreten. In der Regel fällt die Aufgabe des Konfliktreglers Vertretern des Vereins Neustart zu.

Anwendbare Rechtsvorschriften:

§ 204 StPO
§§ 206 – 207 StPO
§ 29a BewährungshilfeG

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